Neues Taxi / Taxen Dachschild

Flotten-Versicherungsvergleich: Beispiel einer Kfz-Flottenversicherung / eines Flottenversicherungsvertrags mit Flottenrabatt Kfz Versicherung LKW- + PKW- Flottentarif für den Güterverkehr von Speditionen, Werkverkehr, Personenbeförderung der Taxis, Taxen- + Taxi-Genossenschaften. Mindest-Anzahl der Kfz sind 6 Stück in diesem Tarif.

 

1. Vertragsgegenstand

1. Versicherte Fahrzeuge
Für alle auf die Versicherungsnehmerin mit einer Versicherungsbestätigung von ... nach § 29a StVZO zugelassenen Fahrzeuge besteht der in diesem Flottenvertrag vereinbarte Versicherungsschutz, sofern die Fahrzeuge unter der Rahmennummer dieses Flottenvertrages versichert sind.

2. Hochwertige PKW (im Typklassenverzeichnis vorhanden) bei einem Jahresnettobeitrag für den gesamten Fuhrpark bis 25.000 EUR
Hochwertige PKW mit einer KW-Zahl bis einschließlich 250 sind im Rahmen dieses Flottenvertrages ohne Einschränkungen mitversichert. Ist die KW-Zahl größer 250, so bedarf die Mitversicherung einer ausdrücklichen Vereinbarung.

3. Hochwertige PKW (im Typklassenverzeichnis vorhanden) bei einem Jahresnettobeitrag für den gesamten Fuhrpark größer 25.000 EUR
Hochwertige PKW mit einer KW-Zahl bis einschließlich 350 sind im Rahmen dieses Flottenvertrages ohne Einschränkungen mitversichert. Ist die KW-Zahl größer 350, so bedarf die Mitversicherung einer ausdrücklichen Vereinbarung.

4. PKW, die nicht im Typklassenverzeichnis stehen (Exoten)
Exoten von folgenden Herstellern sind im Rahmen dieses Flottenvertrages nur dann versichert, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde: Aston Martin, Bentley, Ferrari, Lamborghini, Maybach, McLaren, Maserati, Rolls Royce. Für hier nicht genannte Exoten gelten die Regelungen gemäß Ziffer 2 bzw. 3 analog.

5. Nicht zugelassene Fahrzeuge
Bei Bedarf können zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge, die in rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum der Versicherungsnehmerin stehen, ebenfalls versichert werden.

6. Mehrwerte
Die Versicherung bezieht sich auf alle Fahrzeuge normaler Bauart und serienmäßiger Ausstattung. Sonderaufbauten, zuschlagspflichtige Teile (im Sinne der den „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ beigefügten Liste der nicht oder gegen Zuschlag versicherbaren Fahrzeug- und Zubehörteile) sowie Sonderausstattungen sind bis 50.000 EUR zuschlagsfrei mitversichert.

7. Ausgeschlossene Risiken
Folgende Risiken sind über diesen Flottenvertrag grundsätzlich nicht versicherbar:
– Omnibusse
– Güterfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GGVSE
– Auto- bzw. Mobilkräne
– Selbstfahrervermietfahrzeuge, sprich Autovermietung

2. Versicherungsumfang

1. Kraftfahrt-Haftpflicht
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die pauschale Deckung. Die Versicherungssumme beträgt 50 Mio. EUR je Schadenereignis, für Personenschäden max. 8.000.000 EUR je geschädigte Person. Ab dem 1.10. 2005 beträgt die Versicherungssumme 100.000.000 EUR je Schadenereignis, für Personenschäden max. 8.000.000 EUR je geschädigte Person.

1.1 Eigenschäden
In Abweichung zu den §§10 ff. der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ besteht außerhalb des Betriebsgrundstückes bei einem Eigenschaden der Versicherungsschutz in vollem Umfang, mit Ausnahme von Personenschäden. ... wird im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Ansprüche nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten regulieren. Insofern wird auf die Einrede des Eigenschadens verzichtet.

1.2 Traveller-Deckung
Bei der Anmietung von Fahrzeugen im Geltungsbereich der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ erhöht sich in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung der für diese Fahrzeuge bestehende Versicherungsschutz auf die gemäß Ziffer 1 vereinbarte Deckungssumme (d.h., die Deckungssumme der für das Mietfahrzeug bestehenden Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung wird auf die Deckungssumme gemäß Ziffer 1 aufgestockt), sofern die Anmietung des Fahrzeuges im dienstlichen Interesse erfolgte. Die Traveller-Deckung gilt subsidiär, d. h., im Schadenfall muss zuerst der Versicherer des Mietfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Versichert ist ausschließlich das Interesse der Versicherungsnehmerin bzw. von mitversicherten Unternehmen sowie deren Mitarbeitern. Das Interesse des Vermieters ist nicht versichert. Bei Repräsentanten (Geschäftsführern) und Inhabern des versicherten Unternehmens gilt der Versicherungsschutz auch bei der Anmietung von Fahrzeugen im privaten Interesse.

 2. Fahrzeugversicherung
In der Fahrzeugversicherung gilt der individuell vereinbarte Versicherungsschutz.

2.1 Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung
In Ergänzung zu §13 der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)“ sind nachfolgende Deckungserweiterungen in der Fahrzeugversicherung zuschlagsfrei mitversichert:

2.1.1 Abschleppkosten
Kann das versicherte Fahrzeug im Falle eines ersatzpflichtigen Totalschadens seine Fahrt nicht fortsetzen, werden zusätzlich zur AKB-Ersatzleistung, sofern erforderlich, bis zu 5.000 EUR Abschleppkosten übernommen. Dies gilt auch dann, sofern kein Restwert mehr vorhanden ist, der auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden kann.

2.1.2 Bergungskosten
Fallen infolge eines ersatzpflichtigen Totalschadens Bergungskosten für das Fahrzeug einschließlich Gepäck an, so werden diese zusätzlich zur AKB-Ersatzleistung, sofern erforderlich, bis zu 5.000 EUR übernommen. Dies gilt auch dann, sofern kein Restwert mehr vorhanden ist, der auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden kann.

2.1.3 Entsorgungskosten
Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Fahrzeuges bis zu 1.000 EUR übernommen.

2.1.4 Überführungskosten
Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden Überführungskosten (bei Neuwagenkauf) für das Ersatzfahrzeug bis zu 500 EUR übernommen.

2.1.5 Zulassungskosten
Bei Wagnisfortfall infolge eines Totalschadens werden Zulassungskosten für das Ersatzfahrzeug bis zu 200 EUR übernommen.

2.1.6 Abzug „Neu für Alt“ bei Kaskoschäden 6 Jahre lang nicht
Bei PKW und Lieferwagen wird bis zum Schluss des sechsten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf den Abzug „Neu für Alt“ verzichtet. Lediglich bei der Erneuerung der Bereifung sind vor Ablauf dieses Zeitraumes Abzüge möglich.

2.1.7 Versicherungsschutz auf Fähren und Schiffen
Bei der Benutzung von Schiffen, Fähren oder sonstigen Wasserfahrzeugen gilt der Versicherungsschutz aus der Fahrzeugvollversicherung bzw. All-Risk-Deckung um typische, mit der Benutzung eines Wasserfahrzeuges verbundene, Schäden erweitert, soweit Ersatz des Schadens von einem Dritten nicht zu erlangen ist. .... leistet Entschädigung für:
– Untergang des versicherten Fahrzeuges
– Beschädigung des versicherten Fahrzeuges durch Schlingern des Wasserfahrzeuges, überkommendes Wasser oder Gegenfallen von Gegenständen jeglicher Art
– Aufopferung des Fahrzeuges durch die Schiffsführung
– Aufwendungen für das Fahrzeug im Rahmen der Havarie Grosse

2.1.8 Neuwertersatz für Lieferwagen
Bei Totalschaden oder Verlust eines Lieferwagens erstattet .... für einen Schaden, der in den ersten zwölf Monaten nach der Erstzulassung eintritt, den Neupreis, wenn sich der Lieferwagen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der ihn als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben hat.

3. Insassenunfallversicherung
In der Insassenunfallversicherung gilt der individuell vereinbarte Versicherungsschutz.

3. Vertrags- und Versicherungsdauer

1. Beginn und Ende des Flottenvertrages
Dieser Flottenvertrag beginnt gemäß Vereinbarung und endet jeweils am 1.1. 0.00 Uhr des Folgejahres.

2. Vertragsverlängerung
Der Flottenvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Eine Kündigung zum Ablauf ist nur für den Flottenvertrag und die dazugehörigen Einzelverträge insgesamt möglich.

4. Versicherungsbeginn und Versicherungsende

1. Versicherungsbeginn
Der gemäß Punkt 2 vereinbarte Versicherungsschutz beginnt
– für neu hinzukommende Fahrzeuge mit der amtlichen Zulassung auf die Versicherungsnehmerin
– für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge mit deren Meldung
– bei Wiederzulassung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeuges bereits für Fahrten im Zusammenhang mit der behördlichen Anmeldung

2. Versicherungsschutz für abweichende Deckung
Der über die vereinbarte Deckung hinausgehende Versicherungsschutz beginnt nach telefonischer oder schriftlicher Meldung bei .... und deren Bestätigung.

3. Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz für das versicherte Wagnis endet bei Fortfall bzw. bei Veräußerung, für zugelassene Fahrzeuge mit der behördlichen Ab- bzw. Ummeldung.

5. Meldeverfahren

1. Anzeigepflicht der Zulassung / Übernahme eines Fahrzeuges
Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, die Zulassung bzw. die Übernahme eines Fahrzeuges beim Kfz-Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Diese Meldung erfolgt durch Zusendung einer Kopie des KFZ-Scheines oder KFZ-Briefs mit Hinweis auf den Verwendungszweck und den Deckungsumfang in der Fahrzeug- und Insassenunfallversicherung.

2. Anzeigepflicht von Sonderaufbauten bzw. Sonderausstattungen
Sonderaufbauten bzw. Sonderausstattungen sind generell mit Neuwertangabe mitteilungspflichtig.

3. Anzeigepflicht bei Fortfall von Fahrzeugen
Der Fortfall von Fahrzeugen (auch bei vorübergehender Stilllegung) ist dem Kfz-VR unverzüglich zu melden.

6. Beitrag

1. Beitragsvereinbarung
Für diesen Flottenvertrag wird ein Beitrag gemäß Vereinbarung erhoben. Typklassen- und Regionalklassenveränderungen haben keine Auswirkung auf den Beitrag. In Ergänzung zu §9 a der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ ist .... berechtigt, die Beiträge jährlich zu überprüfen und in Abhängigkeit vom Schadenverlauf eine Anpassung der Beiträge zur Hauptfälligkeit vorzunehmen. Werden die Beiträge erhöht, so ist die Versicherungsnehmerin innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung berechtigt, den Flottenvertrag mit den dazugehörigen Einzelverträgen zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird.

2. Beitragsabsenkung im Folgejahr
Liegt bei einem Jahresnettobeitrag größer 10.000 EUR die Schadenquote in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nicht über 50 %, so wird im Folgejahr der Beitrag um 5% abgesenkt. Die 2-Jahresfrist beginnt ab dem Jahr der Absenkung neu zu laufen. Bei der Ermittlung der Schadenquoten werden diejenigen Schäden berücksichtigt, die in den zwei vergangenen Kalenderjahren eingetreten sind. Stichtag für die Ermittlung der Schadenquote ist der 1. April des Folgejahres. Schäden, die nach der Beitragsabsenkung mit Eintritt in den zwei vergangenen Kalenderjahren nachgemeldet werden, werden berücksichtigt und führen ggf. zu einer Berichtigung der bereits erfolgten Beitragsabsenkung. Grundlage für die Beitragsabsenkung im Folgejahr sind die Statistiken von .....

3. Flottenbeitragssatz LKW-KFZ-Versicherung + PKW
Der Flottenbeitragssatz gilt für alle Fahrzeuge und alle Sparten (auch in der Fahrzeugteil- und Insassenunfallversicherung). Insbesondere gilt er auch für neu hinzukommende Fahrzeuge.

4. Ermittlung des Flottenbeitragssatzes
Der Flottenbeitragssatz wird individuell wie folgt ermittelt:
Quotierter Jahresnettobeitrag (gesamter Fuhrpark) x 100 / geteilt durch Jahrestarifnettobeitrag (ohne SFR, gesamter Fuhrpark)

5. Neuzugangsbeitragssatz
Bei Fahrzeugneuzugängen (außerhalb Fahrzeugwechsel) erfolgt eine Berechnung auf Basis Tarifbeitrag unter Berücksichtigung des Flottenbeitragssatzes. Sofern der Flottenbeitragssatz größer als 65% ist, erfolgt eine Berechnung mit einem Neuzugangsbeitragssatz von nur 65%.

6. Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO ohne Beitragszuschlag
Bei Fahrzeugen, für die eine Ausnahmegenehmigung aufgrund einer Abweichung von einzelnen Vorschriften der Straßenverkehrs–Zulassungsordnung (§ 70 StVZO) erteilt wurde, entfällt der übliche Beitragszuschlag; auch dann, wenn wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers verlangt wird.

7. Verzicht auf Ratenzahlungszuschlag!
Bei unterjähriger Zahlweise wird auf einen Ratenzahlungszuschlag verzichtet.

8. Fuhrparkveränderungen LKW Kfz-Versicherung PKW + Taxi / Taxen
8.1 Fahrzeugwegfall
Ein Fahrzeugwegfall wird mit dem individuellen Risikobeitrag (ggf. individuellen Stückbeitrag) nach Tagen (pro rata temporis) abgerechnet.

8.2 Fahrzeugwechsel
Zugänge aufgrund Fahrzeugwechsel werden auf Basis Tarifbeitrag unter Berücksichtigung des Flottenbeitragssatzes nach Tagen (pro rata temporis) berechnet. Ist das Beitragsmodell „Stückbeitrag“ vereinbart, so wird mit dem entsprechenden Stückbeitrag gerechnet.

8.3 Fahrzeugneuzugang
Bei Neuzugängen erfolgt eine Berechnung auf Basis Tarifbeitrag unter Berücksichtigung des Flottenbeitragssatzes. Sofern der Flotten-Beitragssatz größer als 65 % ist, erfolgt eine Berechnung mit einem Neuzugangsbeitragssatz von 65 %. Ist das Beitragsmodell „Stückbeitrag“ vereinbart, so wird mit dem entsprechenden Stückbeitrag gerechnet.

7. Bonus-/Malusregelung (sofern vereinbart)

1. Schadenverlaufsabhängige Erstattung/Nacherhebung für das abgelaufene Kalenderjahr
Es erfolgt eine schadenverlaufsabhängige Erstattung (Bonus) bzw. Nacherhebung (Malus) für das vergangene Kalenderjahr:
Bei einer Schadenquote
– bis 60 % werden 5%
– bis 50% werden 10%
des letztjährigen Nettobeitrages (auf das Kalenderjahr abgegrenzter Beitrag abzüglich Versicherungsteuer) erstattet.
Bei einer Schadenquote
– ab 70% werden 5%
– ab 80% werden 10%
des letztjährigen Bruttobeitrages (auf das Kalenderjahr abgegrenzter Beitrag inkl. Versicherungsteuer) nacherhoben. 

2. Alternatives Bonus- / Malussystem
Alternativ zu obiger Regelung kann folgendes Bonus-/Malussystem vereinbart werden:
Bei einer Schadenquote
– bis 60 % werden 5%
– bis 50% werden 10%
– bis 40% werden 15%
– bis 30% werden 20%
des letztjährigen Nettobeitrages (auf das Kalenderjahr abgegrenzter Beitrag abzüglich Versicherungsteuer) erstattet.
Bei einer Schadenquote
– ab 70% werden 5%
– ab 80% werden 10%
– ab 90% werden 15%
– ab 100% werden 20%
des letztjährigen Bruttobeitrages (auf das Kalenderjahr abgegrenzter Beitrag inkl. Versicherungsteuer) nacherhoben.

3. Ermäßigter Malussatz
Sofern sich die Schadenquote ausschließlich aufgrund 1 Schadens oder 1 Schadenereignisses ergibt, ermäßigt sich der Malussatz auf die Hälfte.

4. Berücksichtigung von Großschäden in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung LKW + PKW
Bei der Ermittlung der Schadenquote werden Großschäden (ab 50.000 EUR) nicht berücksichtigt.

5. Ermittlung der Schadenquote und Bonus-/Malusberechnung
Die Schadenquote wird wie folgt ermittelt:
(Schadenzahlungen + Schadenreserven) x 100
dividiert durch den Nettobeitrag (ohne VST Versicherungssteuer)
Bei der Ermittlung der Schadenquote werden diejenigen Schäden berücksichtigt, die im vergangenen Kalenderjahr eingetreten sind. Stichtag für die Ermittlung der Schadenquote ist der 1. April des Folgejahres. Schäden, die nach Abrechnung der Bonus- / Malus- Regelung mit Eintritt im vergangenen Kalenderjahr nachgemeldet werden, werden berücksichtigt und führen ggf. zu einer Berichtigung der bereits erfolgten Bonus-/Malusabrechnung. Grundlage für die Bonus-/Malusberechnung sind die Statistiken von ....

6. Fälligkeit der Bonus-/Maluszahlung
Die Bonus-/Maluszahlung wird zum 1. Mai des Folgejahres fällig.

 

 

 

 

 

Wichtige Hinweise: Auskünfte bedürfen der schriftlichen postalischen Bestätigung. Alle Angaben, Texte wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und werden regelmäßig aktualisiert. Rechtsverbindlich sind nur die aktuellen Tarife / Kfz-Flottentarife und Bedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft bei Antragstellung. Gerichtsstand ist Köln.

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