Versicherungsmakler
Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als treuhänderische Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite, ausdrücklich auf Kunden-Seite. (Der Vertreter hingegen ist das “Auge und Ohr der Versicherung”)
Versicherungsmakler gem. § 93ff HGB Gewerbeerlaubnis gem. § 34 c GewO und mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO (Gewerbe-Ordnung)
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.
Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen (Mitarbeitern) zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).
Die Unterscheidung zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsmakler ist wichtig für die Zurechnung von Rechten und Pflichten des Versicherungsnehmers, des Versicherungsmaklers und der Versicherungsgesellschaft.
Der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und vertritt damit in erster Linie die Interessen der Versicherung. Der Versicherungsmakler ist Beauftragter des Kunden und steht somit vertragsrechtlich auf dessen Seite. Fehler des Versicherungsagenten werden dem Versicherungsunternehmen als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Fehler des Maklers werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
Versäumt der Versicherungsmakler, Unterlagen, die der Versicherte ihm einreicht, an die Versicherung weiterzuleiten, gelten diese Unterlagen im Allgemeinen nicht als in den Kenntnisbereich der Versicherung gelangt. Im Speziellen sind die Zusammenarbeitsverträge des Maklers mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften maßgebend.
Vermittlerarten Berufsbezeichnungen
Vertreter oder Versicherungsvertreter = Gebundener Vermittler
Versicherungsvertreter sind gemäß Versicherungsvertragsgesetz streng von Maklern abgegrenzt. Weitere Bezeichnungen sind: Agent, General-Agent (Generalagentur, Hauptagentur) Exklusivvertrieb, Agenturvertrieb, Ausschließlichkeitsagent, Außendienst der Versicherungsgesellschaft, Tied agent network.
Es handelt sich hierbei immer um Versicherungsvertreter, die im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft Geschäfte anbahnen und die Kunden beraten; gleich ob angestellt oder selbständig. Der Vertreter steht eindeutig auf Seiten der Gesellschaft und wird auch als das Auge und Ohr des Versicherers bezeichnet. Das heißt, er gibt Beobachtungen (Schaden, Bonität, Umfeld des Versicherungskunden usw.) ungefragt an seinen Arbeitgeber weiter; auch zum Nachteil des Kunden. Er ist ja der Versicherung gegenüber weisungsgebunden. Dies gilt auch für nichtangestellte, selbständige Vertreter, die nur für eine Gesellschaft oder Versicherungsgruppe arbeiten.